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Sicherheitsbeurkundungen von Beteiligungsverträgen finden häufig selbst dann statt, wenn sie keine Verpflichtung zu Geschäftsanteilsübertragungen, wie etwa in Form von Call Optionen, vorsehen. Die damit verbundenen, teils erheblichen Beurkundungskosten werden regelmäßig dem Startup auferlegt. Als Grund für die Beurkundung wird der sog. Vollständigkeitsgrundsatz angeführt, weil ein Zusammenhang mit beurkundeten Satzungsregelungen bestehe. Das ist allerdings eine irrige Begründung. Denn die notarielle Form für Geschäftsanteilsübertragungen und der Verpflichtung hierzu verfolgt anerkanntermaßen keinen Belehrungszweck. Auch die Verpflichtung zur Kapitalerhöhung oder auch Satzungsänderung bedarf als bloße Stimmbindungsabrede nach ganz überwiegender Ansicht keiner weiteren Form.
Soweit der BGH in einem Urteil vom 14.04.1986 den Vollständigkeitsgrundsatz, den er im Bereich des Bauträgergeschäfts entwickelt hat, auch auf das Gesellschaftsrecht übertragen hat, tat er dies nur unter entsprechender Anwendung der Teilunwirksamkeitsregelung des § 139 BGB. Danach entscheidet der Parteiwille über die Einheitlichkeit des Vertrags. Demgemäß hat der BGH dann auch am 22.09.2016 entschieden, dass dann keine rechtliche Einheit besteht, wenn die Parteien von der erforderlichen Beurkundung wirtschaftlich verbundener Verträge bewusst absehen. Sofern daher der Beteiligungsvertrag als solcher keine beurkundungsbedürftigen Regelungen enthält, etwa weil Mitverkaufspflichten in der Satzung geregelt sind, empfiehlt sich die Klarstellung, dass sich die Parteien bewusst gegen die Beurkundung des Beteiligungsvertrags und für die gesonderte Regelung formbedürftiger Teile in der Satzung unabhängig vom Beteiligungsvertrag entschieden haben. Das kann Im Rahmen der salvatorischen Regelung, die üblicherweise Bestandteil der Beteiligungsvertrags ist, geschehen.
Jetzt ist uns Österreich auch mit der Flexibilisierung der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Start-Ups und Gründer voraus. Mit der Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft gibt es für sie in unserem Nachbarland eine spezielle Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit besonderen Erleichterungen, die auch für den deutschen Gesetzgeber ein Vorbild sein könnten: So sorgen etwa besondere Unternehmenswertanteile für eine vereinfachte Mitarbeiterbeteiligung: Sie sollen die Teilhabe am gewinnbringenden Verkauf des Start-Ups, auch über hierfür im Gesellschaftsvertrag vorzusehende Mitverkaufsrechte im Exit-Fall, ermöglichen, jedoch kein Stimmrecht vermitteln und nur in Schriftform übertragbar sein. Generell ist für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen das Erfordernis einer notariellen Beurkundung eingeschränkt, da hierfür auch die Errichtung einer Privaturkunde durch einen Rechtsanwalt bei entsprechender Belehrung der Parteien ausreicht. Bedingtes Kapital wird insb. zur Gewährung von Bezugsrechten für Gläubiger von Wandeldarlehen oder Genussrechtsinhaber vorgesehen.
In Deutschland hängen wir demgegenüber noch an der notariellen Form für Geschäftsanteilsübertragungen, selbst bei UGs (haftungsbeschränkt); hierzu mein jüngster, auch im „Best Practice-Koffer“ von BAND zu findender Beitrag in der GWR 2024, 69 ff. Und immer noch hat sich keine wirklich gelungene Lösung für die Mitarbeiterbeteiligung durchgesetzt; dazu allerdings mein Vorschlag eigenkapitalähnlicher Genussrechte.
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GWR 2024, 69 ff.
Erschienen in
GWR 2023, 129 ff.
Erschienen in
GWR 2023, 111 ff.
Private Equity/Venture Capital
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Going Public
https://www.goingpublic.de/going-public/weitnauer-leitet-generationenwechsel-ein/
Alternative Investments
Erschienen in
GWR 2021, 325 ff.
GWR 2021, 343 ff.
Private Equity/Venture Capital
Erschienen in
GWR 2014, 185 ff.
Private Equity/Venture Capital
Erschienen in
GWR 2015, 353 ff.
Private Equity/Venture Capital
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GWR 2022, 273
Private Equity/Venture Capital
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GWR 2022, 39 ff.
Private Equity/Venture Capital
Erschienen in
GWR 7/2020, S. 127 ff
Private Equity/Venture Capital
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GWR 2019, S. 275-281
Private Equity/Venture Capital
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BVK-Kurier 14.06.2018, S. 8
Alternative Investments
Erschienen in
GWR 2019, S. 1 ff.
Private Equity/Venture Capital
Erschienen in
GWR 2018, S. 1 ff.
Private Equity/Venture Capital
Erschienen in
GWR 2018, S. 150 ff.
Private Equity/Venture Capital
Erschienen in
GWR 2018, S. 245 ff.
Alternative Investments
Erschienen in
BKR 2018, S. 231 ff.
Alternative Investments
Erschienen in
GWR 2017, S. 149-170
Private Equity/Venture Capital
Erschienen in
BANDquartal
Ausgabe 2-3/2016
Den vollständigen Artikel können Sie hier nachlesen:
M&A, Gesellschaftsrecht
Erschienen in
GWR 2016, S. 413-432
Private Equity/Venture Capital
Erschienen in
GWR 2014, S. 383 ff.
Soweit für die Gewährung mezzaninen Kapitals auch eine gewinnabhängige Vergütung (zusätzlich zu einer Festverzinsung) vereinbart wird, stellt sich die Frage, ob auf solche Finanzierungsverträge die Regeln des Unternehmensvertrags, also die §§ 291 ff. AktG (bei der GmbH entsprechend) anwendbar sind, da § 292 I Nr. 2 AktG den Teilgewinnabführungsvertrag als Unternehmensvertrag definiert. Diese Frage war auch Gegenstand einiger jüngerer obergerichtlicher Entscheidungen.
Private Equity/Venture Capital
Erschienen in
GWR 2014, S. 139 ff.
Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds („EuVECA-VO”) gilt, parallel zum Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), nach Art. 28 S. 2 EuVECA-VO ab dem 22.07.2013 verbindlich und unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie ermöglicht es Verwaltern kleinerer Risikokapitalfonds, die ihr Geld überwiegend in kleinere oder mittlere Unternehmen investieren, sich einem im Vergleich zum KAGB leichteren aufsichtsrechtlichen Regime zu unterstellen. Da die Schonfrist der Übergangsvorschrift des § 343 I KAGB am 21. Juli 2014 endet und sodann AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften voll den Regelungen des KAGB unterliegen, gilt es spätestens jetzt die Weichen zu stellen.
Life Sciences
Erschienen in
Arzneimittel & Recht,
Heft 1/2014,
S. 3 ff.
Alternative Investments
Autoren
Lutz Boxberger
Dr. Ulf Kleebeck
Erschienen in
BKR 2013,
S. 441 ff.