Banking & Finance, FinTechs
Autoren
Dr. Diethelm Baumann
Erschienen in
GWR 2017
Am 01.06.2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Umsetzung der 2. Zahlungsdienstrichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366 vom 25.11.2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, Payment Services Directive 2, kurz: PSD2) beschlossen; am 07.07.2017 hat der Bundesrat dem Gesetzesvorhaben zugestimmt (BR-Drucksache 451/17). Damit kann das Gesetz fristgerecht zum 13.01.2018 in Kraft treten, nur Einzelregelungen, die weitere delegierte Rechtsakte auf EU-Ebene voraussetzen, werden nicht vor Dezember 2018 wirksam werden. Wohl um die Richtlinien-Umsetzung noch vor der Sommerpause bzw. der Bundestagswahl 2017 abzuschließen, wurde angabegemäß aus Zeitgründen die vielfach geforderte Chance verpasst, ähnlich dem Kapitalanlagegesetzbuch ein deutsches Zahlungsdienstegesetzbuch zu schaffen. Es bleibt damit bei der Zwei- bzw. sogar Dreiteilung des Zahlungsdiensterechts in Deutschland: die aufsichtsrechtlichen Vorgaben der PSD2 fließen in ein völlig neu gefasstes Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG-E) ein; die zivilrechtlichen Vorgaben werden ab 13.01.2018 in den §§ 675 c ff. BGB-E, Informationspflichten in Art. 248 EGBGB-E umgesetzt. Der Beitrag setzt sich vor allem mit den aufsichtsrechtlichen Auswirkungen dieser Gesetzgebung für die Finanzindustrie auseinander.