Jetzt ist uns Österreich auch mit der Flexibilisierung der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen für Start-Ups und Gründer voraus. Mit der Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft gibt es für sie in unserem Nachbarland eine spezielle Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit besonderen Erleichterungen, die auch für den deutschen Gesetzgeber ein Vorbild sein könnten: So sorgen etwa besondere Unternehmenswertanteile für eine vereinfachte Mitarbeiterbeteiligung: Sie sollen die Teilhabe am gewinnbringenden Verkauf des Start-Ups, auch über hierfür im Gesellschaftsvertrag vorzusehende Mitverkaufsrechte im Exit-Fall, ermöglichen, jedoch kein Stimmrecht vermitteln und nur in Schriftform übertragbar sein. Generell ist für Anteilsübertragungen und Übernahmeerklärungen das Erfordernis einer notariellen Beurkundung eingeschränkt, da hierfür auch die Errichtung einer Privaturkunde durch einen Rechtsanwalt bei entsprechender Belehrung der Parteien ausreicht. Bedingtes Kapital wird insb. zur Gewährung von Bezugsrechten für Gläubiger von Wandeldarlehen oder Genussrechtsinhaber vorgesehen.
In Deutschland hängen wir demgegenüber noch an der notariellen Form für Geschäftsanteilsübertragungen, selbst bei UGs (haftungsbeschränkt); hierzu mein jüngster, auch im „Best Practice-Koffer“ von BAND zu findender Beitrag in der GWR 2024, 69 ff. Und immer noch hat sich keine wirklich gelungene Lösung für die Mitarbeiterbeteiligung durchgesetzt; dazu allerdings mein Vorschlag eigenkapitalähnlicher Genussrechte.